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SATZUNG DES VEREINS

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Tierfreunde Ukraine.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein durch Hilfspersonen und Organisationen (z. B. andere Tierschutzvereine, Tierschutzorganisationen, Tierkliniken, etc.) Tierheime und Tierschutzprojekte (z.B. Kastrationsprogramme) im Ausland betreibt und durchführt, insbesondere in der Ukraine.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Kassierer.
Weitere Organe des Vereins können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 25% der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung online abhalten. Er hat dabei aber geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Legitimation der Stimmberechtigten zu überprüfen und alle anderen rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Der/die 1. Vorsitzende und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden vertreten. Der/die 1. Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende.
Sollte dieser nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den PETA Deutschland e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.02.2012 errichtet und am 23.09.2018 durch die Mitgliederversammlung einstimmig geändert.